Allgemeine Geschäftsbedingungen

für DJ-Dienstleistungen, fotografische Dienstleistungen sowie die Vermietung von Fotoboxen, Magic Mirrors, digitalen Audio-Gästebüchern, XXL-LOVE-Leuchtbuchstaben und weiterem Eventequipment

Anbieter

Markus Leiser
Am Osterfeuer 34
37176 Nörten-Hardenberg

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

Stand: 23. Juli 2026


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über:

    a) Dienstleistungen als DJ, insbesondere bei Hochzeiten, Geburtstagen, Firmenveranstaltungen und sonstigen Events,

    b) fotografische Dienstleistungen, insbesondere Hochzeitsreportagen, Veranstaltungsfotografie, Paarshootings, Familienaufnahmen und sonstige Fotoaufträge,

    c) die Vermietung und Bereitstellung von Fotoboxen, Magic Mirrors, digitalen Audio-Gästebüchern, XXL-LOVE-Leuchtbuchstaben, Hintergrundsystemen und sonstigem Eventequipment,

    d) kombinierte Pakete aus mehreren der vorstehenden Leistungen.

  2. Der Kunde wird nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  5. Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Einbeziehung der AGB

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt und der Auftragnehmer die Buchung anschließend in Textform bestätigt. Eine bloße Anfrage, eine unverbindliche Terminabstimmung oder eine Reservierungsbitte führt noch nicht zum Vertragsschluss.
  3. Die Annahme kann insbesondere per E-Mail, Nachrichtendienst, unterschriebener Auftragsbestätigung oder durch Zahlung der vereinbarten Anzahlung erfolgen.
  4. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf diese AGB hin und stellt ihm die Möglichkeit zur Verfügung, sie einzusehen und zu speichern.
  5. Maßgeblich für den Umfang der vereinbarten Leistungen sind das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung. Werbeaussagen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Broschüren stellen keine eigenständige Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich auf Fehler bei Namen, Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort, Leistungsumfang, Beginn, Ende und Preis zu prüfen. Erkennbare Fehler sind dem Auftragnehmer zeitnah mitzuteilen.

§ 3 Terminreservierung und Anzahlung

  1. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Anzahlung vorgesehen ist, beträgt diese grundsätzlich 50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.
  2. Die Anzahlung ist innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist zu leisten. Der vereinbarte Veranstaltungstermin wird für den Auftraggeber verbindlich reserviert, sobald der Vertrag zustande gekommen und die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
  3. Bis zum Eingang der Anzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, für denselben Termin andere Anfragen anzunehmen, sofern er den Auftraggeber zuvor erfolglos zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Nachfrist aufgefordert hat.
  4. Die Anzahlung wird vollständig auf die Gesamtvergütung angerechnet.
  5. Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber wird die Anzahlung auf die nach § 7 geschuldete Stornierungsvergütung angerechnet. Eine zusätzliche Berechnung neben der Stornierungsvergütung erfolgt nicht.
  6. Übersteigt die bereits geleistete Anzahlung die nach § 7 geschuldete Stornierungsvergütung, wird der übersteigende Betrag zurückerstattet.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern als Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Der Restbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung und grundsätzlich vor Beginn der Veranstaltung zu zahlen.
  4. Wurde ausdrücklich Barzahlung vor Ort vereinbart, ist die Vergütung spätestens vor Beginn der Hauptleistung oder zu dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt fällig.
  5. Zusatzleistungen, Verlängerungsstunden, zusätzliche Fahrtkosten, zusätzliche Auf- oder Abbauleistungen, Sonderwünsche und sonstige nach Vertragsschluss beauftragte Leistungen werden gesondert berechnet.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für Mahnungen angemessene, tatsächlich entstandene Kosten berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
  7. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 5 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der vereinbarten Leistung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern die persönliche Leistungserbringung durch Markus Leiser nicht ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde.
  3. Der Auftragnehmer darf eingesetztes Equipment durch gleich- oder höherwertiges Equipment ersetzen, sofern dadurch die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen des Ablaufs, des Aufbaus oder der technischen Umsetzung sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind und der vereinbarte Vertragszweck erhalten bleibt.
  5. Änderungen des Veranstaltungsortes, der Einsatzzeiten, des Ablaufs oder des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann zusätzlich berechnet werden.
  6. Eine Verringerung der Gästezahl oder eine Änderung des persönlichen Ablaufs der Veranstaltung berechtigt nicht automatisch zu einer Verringerung der Vergütung, sofern der vereinbarte Leistungsumfang des Auftragnehmers unverändert bleibt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
  2. Hierzu gehören insbesondere:

    a) Veranstaltungsdatum und Veranstaltungsort,

    b) Beginn und voraussichtliches Ende,

    c) Ansprechpartner vor Ort,

    d) Zufahrts-, Lade- und Parkmöglichkeiten,

    e) vorhandene Treppen, Aufzüge oder längere Transportwege,

    f) technische Besonderheiten der Location,

    g) Vorgaben zu Lautstärke, Sperrzeiten oder Brandschutz,

    h) geplante Programmpunkte,

    i) besondere Sicherheitsanforderungen,

    j) Änderungen des Veranstaltungsablaufs.

  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen am Veranstaltungsort rechtlich und tatsächlich erbringen darf.
  4. Erforderliche Einwilligungen, Genehmigungen, Anmeldungen oder Erlaubnisse, die den Veranstaltungsort oder die Durchführung der Veranstaltung betreffen, sind grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen.
  5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass ihm gegenüber dem Eigentümer oder Betreiber der Location die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen.
  6. Verzögerungen, die durch verspäteten Zugang, fehlende Ansprechpartner, blockierte Transportwege, nicht bereitgestellte Flächen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, verlängern den vereinbarten Leistungszeitraum nicht automatisch.
  7. Ist wegen einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung zusätzlicher Personal-, Fahrt- oder Arbeitsaufwand erforderlich, kann dieser nach vorherigem Hinweis angemessen zusätzlich berechnet werden.

§ 7 Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit in Textform stornieren.
  2. Da der Auftragnehmer den vereinbarten Veranstaltungstermin verbindlich freihält und kurzfristig häufig keine gleichwertige Ersatzbuchung mehr möglich ist, kann der Auftragnehmer im Falle einer Stornierung eine pauschalierte Entschädigung verlangen.
  3. Die pauschalierte Stornierungsvergütung beträgt:

    a) bei einer Stornierung bis einschließlich 180 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin:
    30 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung,

    b) bei einer Stornierung zwischen 179 und 90 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin:
    50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung,

    c) bei einer Stornierung zwischen 89 und 42 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin:
    70 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung,

    d) bei einer Stornierung zwischen 41 und 15 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin:
    85 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung,

    e) bei einer Stornierung ab 14 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin oder bei Nichterscheinen beziehungsweise Nichtabnahme der vereinbarten Leistung:
    90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung.

  4. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Auftragnehmer.
  5. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden, keine Aufwendungen oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sind.
  6. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb angerechnet.
  7. Kann der stornierte Termin vollständig oder teilweise anderweitig vergeben werden, wird der daraus erzielte Nettoerlös, soweit er dieselbe Leistung und denselben Leistungszeitraum betrifft, auf die Stornierungsvergütung angerechnet.
  8. Bereits angefallene, nicht mehr rückgängig zu machende Fremd-, Reise-, Material-, Gestaltungs- oder Produktionskosten können zusätzlich verlangt werden, sofern sie nicht bereits in der Stornierungspauschale enthalten sind.
  9. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 8 Umbuchung und Terminverlegung

  1. Ein Anspruch auf Verlegung der Veranstaltung auf einen anderen Termin besteht nicht.
  2. Der Auftragnehmer kann einer Umbuchung freiwillig zustimmen, sofern der gewünschte Ersatztermin verfügbar ist.
  3. Die Zustimmung zur Umbuchung bedarf der Textform.
  4. Bei einer vereinbarten Umbuchung können bereits angefallene Kosten sowie eine angemessene Umbuchungsgebühr berechnet werden, wenn dem Auftragnehmer durch die Terminverlegung zusätzlicher Aufwand oder ein nachweisbarer wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
  5. Der ursprünglich vereinbarte Vertrag bleibt bis zur verbindlichen schriftlichen Bestätigung des Ersatztermins bestehen.
  6. Ist der gewünschte Ersatztermin nicht verfügbar, gilt die Erklärung des Auftraggebers nur dann als Stornierung, wenn er dies ausdrücklich erklärt.

§ 9 Absage oder Leistungshindernis beim Auftragnehmer

  1. Wird der Auftragnehmer durch Krankheit, Unfall, Todesfall im engsten Familienkreis, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare und nicht von ihm zu vertretende Umstände an der Leistungserbringung gehindert, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
  2. Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, einen fachlich geeigneten Ersatz zu vermitteln. Ein Anspruch auf die Stellung eines bestimmten Ersatzdienstleisters besteht nicht.
  3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen vorgeschlagenen Ersatz anzunehmen. Bei einer Ablehnung des Ersatzes wird der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung rückabgewickelt.
  4. Kann die vereinbarte Leistung nicht erbracht und kein für den Auftraggeber zumutbarer Ersatz gestellt werden, werden die für die ausgefallene Leistung bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
  5. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Haftungsregelungen dieser AGB.
  6. Bereits vollständig erbrachte oder vom Leistungsausfall nicht betroffene Teilleistungen bleiben vergütungspflichtig.

§ 10 Besondere Regelungen für DJ-Dienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer gestaltet die musikalische Begleitung nach bestem fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Musikprofils, des Veranstaltungsablaufs, der Reaktion der Gäste und der Wünsche des Auftraggebers.
  2. Musikwünsche des Auftraggebers und der Gäste werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf das Abspielen jedes einzelnen Musikwunsches besteht nicht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wiedergabe von Musiktiteln abzulehnen, wenn:

    a) der Titel technisch nicht verfügbar ist,

    b) die Wiedergabe gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,

    c) der Inhalt erkennbar diskriminierend, volksverhetzend, extremistisch oder sonst rechtswidrig ist,

    d) die Wiedergabe dem zuvor vereinbarten Veranstaltungskonzept eindeutig widerspricht,

    e) Sicherheits- oder Jugendschutzgründe entgegenstehen.

  4. Vorgaben der Location, Behörden oder des Veranstalters zur Lautstärke sind einzuhalten. Eine daraus resultierende Reduzierung der Lautstärke stellt keinen Mangel dar.
  5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Genehmigungen und Anmeldungen, insbesondere gegenüber der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften, rechtzeitig vorgenommen werden.
  6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gehören Moderationen, Spiele, Animationen, Live-Gesang, Karaoke, Zeremonienbegleitung oder die technische Betreuung fremder Künstler nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
  7. Eine Verlängerung der vereinbarten Spielzeit ist nur nach Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Verlängerungsstunden werden nach dem vereinbarten oder, sofern kein Preis vereinbart wurde, nach dem üblichen angemessenen Stundensatz berechnet.
  8. Der Auftragnehmer darf die Musik unverzüglich unterbrechen oder die Lautstärke reduzieren, wenn:

    a) Sicherheitsrisiken bestehen,

    b) technische Überlastung droht,

    c) behördliche oder örtliche Vorgaben dies erfordern,

    d) Gäste oder andere Personen Equipment gefährden,

    e) aggressive oder unzumutbare Situationen entstehen.


§ 11 Besondere Regelungen für fotografische Dienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt fotografische Leistungen im vereinbarten Stil und nach eigenem gestalterischem Ermessen.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass insbesondere Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung, Farbbearbeitung, Kontrast, Auswahl und Anzahl der final übergebenen Bilder dem künstlerisch-fotografischen Ermessen des Auftragnehmers unterliegen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Die Auswahl der bearbeiteten und ausgelieferten Bilder erfolgt durch den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Aufnahmen, unbearbeiteter Dateien oder RAW-Dateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Eine bestimmte Mindestanzahl an Bildern wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
  5. Der Auftragnehmer kann nicht gewährleisten, dass jede anwesende Person, jede Situation oder jeder Programmpunkt fotografiert wird.
  6. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über besonders wichtige Personen, Programmpunkte, Überraschungen, Gruppenaufnahmen oder Aufnahmeverbote zu informieren.
  7. Für Beeinträchtigungen durch Gäste, andere Fotografen, Videografen, Mobiltelefone, schlechte Lichtverhältnisse, Vorgaben der Location, Wetterbedingungen oder zeitliche Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese Umstände zu vertreten hat.
  8. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Fotografiergenehmigungen für Kirchen, Standesämter, private Grundstücke, Locations oder sonstige geschützte Bereiche einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  9. Lieferfristen für bearbeitete Bilder ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Frist, erfolgt die Bereitstellung innerhalb eines angemessenen, vom Umfang und der Saison abhängigen Zeitraums.
  10. Vorschauen oder einzelne vorab bereitgestellte Bilder begründen keinen Anspruch auf sofortige Bereitstellung der vollständigen Reportage.

§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte an Fotografien

  1. Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer angefertigten Fotografien verbleibt beim Auftragnehmer.
  2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für private, nicht gewerbliche Zwecke.
  3. Die private Nutzung umfasst insbesondere:

    a) Ausdrucke und Fotobücher für den persönlichen Gebrauch,

    b) Weitergabe an Familie und Freunde,

    c) Veröffentlichung in privaten sozialen Netzwerken,

    d) Speicherung auf privaten Geräten und Datenträgern.

  4. Eine gewerbliche Nutzung, Nutzung zu Werbezwecken, Weitergabe an Unternehmen, Dienstleister, Presse, Locations oder andere gewerbliche Partner bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Die Bearbeitung, Verfremdung oder Verwendung von Filtern, die den Charakter des Bildes wesentlich verändern, ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Übliche technische Anpassungen wie Größenänderungen oder Ausschnitte für soziale Netzwerke bleiben zulässig, sofern das Werk dadurch nicht entstellt wird.
  6. Eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  7. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über.
  8. Der Auftragnehmer kann bei Veröffentlichungen eine angemessene Urheberbenennung verlangen, wenn dies vereinbart wurde oder branchenüblich und zumutbar ist.

§ 13 Veröffentlichung zu Werbezwecken und Persönlichkeitsrechte

  1. Eine Veröffentlichung von erkennbaren Aufnahmen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zu eigenen Werbezwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder einer anderen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
  2. Die Einwilligung in eine werbliche Veröffentlichung ist freiwillig und keine Voraussetzung für den Abschluss oder die Durchführung des Hauptvertrags.
  3. Eine erteilte Einwilligung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
  4. Der Auftraggeber ist nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Vertragspartner berechtigt, im Namen sämtlicher Gäste, Familienangehörigen oder sonstiger abgebildeter Personen eine Veröffentlichungseinwilligung zu erteilen.
  5. Soweit der Auftraggeber die Veröffentlichung von Gruppenaufnahmen oder Aufnahmen weiterer Personen ausdrücklich wünscht, ist er dafür verantwortlich, diese Personen über die geplante Nutzung zu informieren und erforderliche Einwilligungen einzuholen, soweit dies gesetzlich notwendig ist.
  6. Die bloße Anfertigung und Übergabe von Veranstaltungsfotos richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der konkreten Auftragsdurchführung.

§ 14 Datensicherung, Aufbewahrung und Datenverlust

  1. Der Auftragnehmer behandelt Bild-, Video- und Audiodateien mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt.
  2. Ein vollständiger Schutz gegen technische Defekte, Speichermedienausfälle, Hackerangriffe, Schadsoftware, Brand, Wasser, Diebstahl oder sonstige unvorhersehbare Datenverluste kann technisch nicht garantiert werden.
  3. Der Auftragnehmer haftet für Datenverluste nach Maßgabe von § 23 dieser AGB.
  4. Nach vollständiger Übergabe der vereinbarten Dateien ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eigene Sicherungskopien auf mindestens einem weiteren geeigneten Speichermedium anzufertigen.
  5. Eine dauerhafte Archivierung der Dateien durch den Auftragnehmer ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, Auftragsdateien nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist zu löschen. Die konkrete Frist kann in der Auftragsbestätigung oder den Datenschutzhinweisen genannt werden.
  7. Online-Galerien werden nur für den vereinbarten Zeitraum bereitgestellt. Nach dessen Ablauf können sie ohne weitere Ankündigung deaktiviert und gelöscht werden.
  8. Für Dateien, die der Auftraggeber selbst heruntergeladen, verändert, komprimiert, weitergeleitet oder auf fremden Plattformen gespeichert hat, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

§ 15 Vermietung von Fotoboxen und Eventequipment

  1. Für Fotoboxen, Magic Mirrors, Audio-Gästebücher, XXL-LOVE-Leuchtbuchstaben und sonstiges Eventequipment gelten ergänzend die folgenden Mietbedingungen.
  2. Der konkrete Mietgegenstand, die Mietdauer, der Lieferumfang, der Preis sowie Auf- und Abbauleistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietdauer sorgfältig und ausschließlich vertragsgemäß zu behandeln.
  4. Der Auftraggeber darf Mietgegenstände ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht:

    a) an Dritte weitervermieten oder außerhalb der Veranstaltung überlassen,

    b) öffnen, zerlegen oder reparieren,

    c) technisch verändern,

    d) bekleben, beschriften oder bemalen,

    e) an einen anderen Veranstaltungsort verbringen,

    f) unbeaufsichtigt in öffentlich zugänglichen oder unverschlossenen Bereichen zurücklassen.

  5. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Vandalismus, Umstürzen, Nässe, Hitze, Frost, Schmutz und sonstige Beschädigungen zu treffen.
  6. Nach Ende der Veranstaltung müssen Mietgegenstände, sofern sie nicht sofort abgeholt werden, in einem trockenen, verschlossenen und gegen unbefugten Zugriff gesicherten Raum gelagert werden.
  7. Störungen oder Beschädigungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Eigene Reparaturversuche sind unzulässig.
  8. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur vereinbarten Zeit Zugang zu den Mietgegenständen zu ermöglichen.
  9. Verzögert sich die Rückgabe oder Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene zusätzliche Nutzungsentschädigung sowie tatsächlich entstandene Mehrkosten verlangen.

§ 16 Übergabe, Prüfung und Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu prüfen.
  2. Offensichtliche Schäden oder fehlende Teile sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern führt eine unterlassene sofortige Anzeige nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.
  4. Die Mietgegenstände sind vollständig, grob gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergibt.
  5. Übermäßige Verschmutzungen, insbesondere durch Getränke, Speisen, Wachs, Konfetti, Farbpulver, Rauchflüssigkeit, Klebstoffe oder sonstige schwer entfernbare Stoffe, können nach tatsächlichem Reinigungsaufwand berechnet werden.
  6. Fehlende Zubehörteile, Kabel, Netzteile, Requisiten, Absperrungen, Teppiche oder sonstige Bestandteile können mit den erforderlichen Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
  7. Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung hat der Auftraggeber nicht zu ersetzen.

§ 17 Haftung des Auftraggebers für Mietgegenstände

  1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste der Mietgegenstände während seiner Obhutszeit.
  2. Die Obhutszeit beginnt mit der Übergabe beziehungsweise dem abgeschlossenen Aufbau und endet mit der Rückgabe beziehungsweise Übernahme durch den Auftragnehmer.
  3. Der Auftraggeber haftet auch für schuldhafte Handlungen seiner Gäste, Mitarbeiter, beauftragten Dienstleister oder sonstiger Personen, denen er den Zugang zu den Mietgegenständen ermöglicht, soweit ihm deren Verhalten gesetzlich zugerechnet werden kann.
  4. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und bei der Aufklärung mitzuwirken.
  5. Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigen Straftaten ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Auftragnehmer ein Nachweis zur Verfügung zu stellen.
  6. Zu ersetzen sind die erforderlichen Reparaturkosten. Ist eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstands unter angemessener Berücksichtigung von Alter und Zustand des beschädigten Mietgegenstands maßgeblich.
  7. Ein pauschaler Anspruch auf den Neupreis besteht nicht, wenn der beschädigte oder verlorene Gegenstand bereits einen erheblichen Wertverlust erfahren hatte.
  8. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 18 Voraussetzungen für Aufbau und Betrieb

  1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten, sicheren und ausreichend großen Aufstell- beziehungsweise Arbeitsplatz bereitzustellen.
  2. Der Arbeitsplatz muss insbesondere:

    a) einen ebenen und tragfähigen Untergrund besitzen,

    b) vor Niederschlag, Spritzwasser und übermäßiger Feuchtigkeit geschützt sein,

    c) vor direkter starker Sonneneinstrahlung geschützt sein, soweit diese die Technik beeinträchtigen kann,

    d) frei von übermäßiger Staub-, Rauch- oder Hitzeeinwirkung sein,

    e) ausreichend belüftet und sicher zugänglich sein,

    f) einen ordnungsgemäßen Stromanschluss gemäß Vereinbarung aufweisen.

  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist mindestens ein abgesicherter Stromanschluss mit 230 Volt und 16 Ampere in zumutbarer Entfernung bereitzustellen.
  4. Stromanschlüsse, Leitungen und elektrische Anlagen der Location müssen den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  5. Bei einer Aufstellung im Freien ist ein vollständig überdachter und seitlich ausreichend wettergeschützter Platz bereitzustellen. Ein einfacher Sonnenschirm oder ein nicht standsicherer Pavillon genügt bei vorhersehbarem Wind oder Niederschlag nicht.
  6. Hintergrundsysteme können im Freien aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden, wenn Wind, Wetter oder die örtlichen Gegebenheiten keinen sicheren Aufbau zulassen.
  7. Ist ein sicherer Aufbau oder Betrieb nicht möglich, darf der Auftragnehmer den Aufbau verweigern, unterbrechen oder bereits aufgebautes Equipment abbauen.
  8. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Möglichkeit Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, sofern keine unmittelbare Gefahr besteht.
  9. Kann die Leistung aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden ungeeigneten oder gefährlichen Bereitstellung nicht erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

§ 19 Zugang, Transport und Parkplatz

  1. Der Auftraggeber stellt eine rechtlich zulässige Be- und Entlademöglichkeit in zumutbarer Nähe zum Veranstaltungsort bereit.
  2. Ein geeigneter Parkplatz für das Transportfahrzeug ist für die Dauer des Auf- und Abbaus, bei umfangreicher Technik gegebenenfalls für die gesamte Veranstaltung, bereitzustellen.
  3. Anfallende Park-, Zufahrts-, Maut- oder Genehmigungsgebühren trägt der Auftraggeber, wenn dies vereinbart wurde oder die Kosten erst aufgrund besonderer Gegebenheiten des Veranstaltungsortes entstehen.
  4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über Treppen, fehlende Aufzüge, lange Transportwege, unbefestigte Wege oder sonstige Erschwernisse zu informieren.
  5. Bei besonders langen, schweren oder gefährlichen Transportwegen kann der Auftragnehmer zusätzliche Helfer oder zusätzlichen Zeitaufwand berechnen, sofern dies vorab mitgeteilt oder aufgrund zunächst verschwiegener Umstände erst vor Ort erkennbar wurde.

§ 20 Sicherheit, Verhalten von Gästen und Leistungsabbruch

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Gäste und sonstige anwesende Personen Equipment, Personal und Arbeitsbereiche des Auftragnehmers respektieren.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Personen vom unmittelbaren Arbeits- oder Technikbereich fernzuhalten.
  3. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten gegen aggressives, bedrohliches, erheblich alkoholisiertes oder sonst gefährdendes Verhalten einzuschreiten.
  4. Besteht eine konkrete Gefahr für Personen, Equipment oder die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung, darf der Auftragnehmer die Leistung vorübergehend unterbrechen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung vorzeitig zu verlassen, wenn:

    a) er oder seine Mitarbeiter bedroht, beleidigt oder körperlich angegriffen werden,

    b) eine erhebliche Gefahr für Personen oder Equipment besteht,

    c) trotz Aufforderung keine angemessenen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden,

    d) schwerwiegende gesetzliche oder behördliche Vorgaben verletzt werden.

  6. Soweit die Ursache vom Auftraggeber oder seinem Verantwortungsbereich zu vertreten ist, bleibt der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
  7. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 21 Verpflegung und Arbeitsbedingungen

  1. Bei Einsätzen von mehreren Stunden stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und gegebenenfalls seinen Mitarbeitern eine angemessene Versorgung mit alkoholfreien Getränken zur Verfügung.
  2. Bei längeren Einsätzen, insbesondere über sechs Stunden, wird eine anlassübliche Mahlzeit bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Die Verpflegung muss nicht dem vollständigen Gäste-Menü entsprechen, soll jedoch der Einsatzdauer angemessen sein.
  4. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter dürfen erforderliche kurze Pausen einlegen, soweit dies den Veranstaltungsablauf nicht unangemessen beeinträchtigt.

§ 22 Fremdtechnik und Leistungen Dritter

  1. Wird fremde Ton-, Licht-, Strom-, Foto- oder Veranstaltungstechnik verwendet, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese funktionsfähig, sicher und für den vereinbarten Zweck geeignet ist.
  2. Der Auftragnehmer darf den Anschluss oder die Nutzung fremder Technik ablehnen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen oder die Kompatibilität nicht gewährleistet ist.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Qualitätsminderungen, die durch fremde Technik, das Stromnetz der Location, Internetverbindungen oder Leistungen anderer Dienstleister verursacht werden, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  4. Übernimmt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch die Bedienung fremder Technik, schuldet er keine weitergehende Funktionsgarantie.

§ 23 Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

    c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

    d) bei ausdrücklich übernommenen Garantien,

    e) soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  6. Ansprüche wegen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und werden durch diese Haftungsregelung nicht beschränkt, soweit eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
  7. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Bestimmungen nicht verbunden.

§ 24 Höhere Gewalt und von keiner Partei zu vertretende Umstände

  1. Höhere Gewalt sind von außen kommende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse.
  2. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche Veranstaltungsverbote, Krieg, Terrorlagen, flächendeckende Verkehrssperren, Epidemien, Pandemien, großflächige Stromausfälle oder vergleichbare Ereignisse gehören.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
  4. Solange die Leistung durch höhere Gewalt vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist, ruhen die betroffenen Leistungspflichten.
  5. Ist die Durchführung endgültig unmöglich oder entfällt der Vertragszweck vollständig, richtet sich die Rückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bereits erbrachte, selbstständig verwertbare Leistungen sowie nicht rückerstattbare, im Auftrag des Auftraggebers verauslagte Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  7. Die Parteien sollen zunächst prüfen, ob eine zumutbare Verlegung oder Anpassung des Vertrags möglich ist. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht jedoch nur bei entsprechender Vereinbarung.

§ 25 Mängel und Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Störungen oder Mängel während der Veranstaltung unverzüglich mitzuteilen, damit der Auftragnehmer Gelegenheit zur Abhilfe erhält.
  2. Unterbleibt eine Mitteilung, obwohl eine Abhilfe möglich und zumutbar gewesen wäre, kann dies bei der Beurteilung späterer Ansprüche berücksichtigt werden.
  3. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Subjektive geschmackliche Abweichungen bei Musikauswahl, Bildbearbeitung oder künstlerischer Gestaltung stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Stil und Umfang entspricht.
  5. Technisch oder organisatorisch unvermeidbare geringfügige Abweichungen begründen keinen Mangel, soweit die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 26 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und weiterer betroffener Personen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften.
  2. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nur solche personenbezogenen Daten Dritter zu übermitteln, zu deren Weitergabe er berechtigt ist.
  4. Soweit für einzelne Leistungen eine Auftragsverarbeitung oder eine gesonderte Datenschutzvereinbarung erforderlich ist, wird diese separat abgeschlossen.

§ 27 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

  1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Termin oder Zeitraum vereinbart werden, kann das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB ausgeschlossen sein.
  3. Ob die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall greift, hängt von der Art der gebuchten Leistung und den Umständen des jeweiligen Vertrags ab.
  4. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.
  5. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Widerrufsbelehrung.
  6. Verlangt der Verbraucher bei bestehendem Widerrufsrecht, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts.

§ 28 Verbraucherstreitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  2. Gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 29 Abtretung und Übertragung

  1. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
  2. Dies gilt nicht für Geldforderungen des Auftraggebers oder wenn der Auftragnehmer kein schutzwürdiges Interesse am Abtretungsausschluss hat.
  3. Der Auftragnehmer darf den Vertrag oder einzelne Leistungspflichten nur dann auf geeignete Dritte übertragen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

§ 30 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Göttingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  5. Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von der Form wirksam.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Verträge zu ändern. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.

Hinweise zur praktischen Verwendung

Diese AGB sollten dem Auftraggeber vor der Buchungsbestätigung zugänglich gemacht werden, beispielsweise:

  • als PDF-Anlage zum Angebot,
  • als dauerhafter Link in der Angebots-E-Mail,
  • als Anlage zur Auftragsbestätigung,
  • mit einer ausdrücklichen Bestätigung im Buchungsformular.

Empfohlene Formulierung in der Auftragsbestätigung:

„Die beigefügten beziehungsweise unter https://dj-goettingen.com/agb/ abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden mir vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Ich hatte die Möglichkeit, diese zu lesen und zu speichern.“

Für eine werbliche Veröffentlichung von Hochzeits- oder Veranstaltungsbildern sollte zusätzlich eine gesonderte, freiwillige Einwilligung verwendet werden.

Bei Verträgen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht sicher ausgeschlossen ist, sollte zusätzlich eine gesonderte Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular verwendet werden.

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